Reglement
Artikel 1
Die Fondation Reinhardt von Graffenried bezweckt die Verleihung von Preisen zur Förderung und Unterstützung des lokalen, schweizerischen Medienschaffens sowohl in Print- als auch in den elektronischen Medien. Insbesondere wird jährlich je Kategorie (5 Kategorien) ein Preis in der Höhe von Fr. 20`000.- für besondere Leistungen entrichtet.
Der Schweizer Preis für Lokaljournalismus Print.Online.TV.Radio richtet sich an all jene Medienschaffenden, die besondere Leistungen im Lokaljournalismus in deutscher-, französischer-, italienischer- oder räteromanischer Sprache erbracht haben.
Der Schweizer Preis für Pressefotographie Swiss Press Photo richtet sich an festangestellte oder freie Fotografen/innen sowie an Fotografenteams, die ein Einzelfoto oder Fotoserien in einem schweizerischen Presseorgan publiziert haben.
Artikel 2
Zur Beurteilung der eingegangenen Bewerbungen und zur Antragsstellung an den Stiftungsrat wird je Kategorie eine Fachjury eingesetzt, in der die vier Landessprachen vertreten sind. Die Fachjurys setzen sich je aus einem Präsidenten/einer Präsidentin und acht Mitgliedern zusammen, die vom Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder der Fachjurys sollen Persönlichkeiten sein, die selbst im Medienbereich tätig sind oder dazu eine enge Beziehung haben. Ein Juror aus dem Ausland kann eingeladen werden.
Artikel 3
Das Sekretariat der Fachjurys wird von der Geschäftsführung oder von einer von dieser beauftragten Stelle geführt. Die jährlichen Spesenentschädigungen für die Präsidenten und die Jurymitglieder werden vom Stiftungsrat festgelegt.
Artikel 4
Die Mitglieder der Fachjurys dürfen selber keine Arbeiten einreichen.
Artikel 5
Bewertet werden in der Schweiz publizierte Arbeiten von Journalisten, Stagiaires oder von freien Medienschaffenden. Arbeiten von Autorenteams sind zulässig.
Artikel 6
Die eingereichten Arbeiten haben sich auf lokale oder regionale Ereignisse und Themen zu beziehen. Die radiofone Form ist frei wählbar. Der Text der An- und allenfalls Abmoderation sowie eine Abschrift des Beitrages muss mitgeliefert werden. Die Arbeiten müssen in einer der 4 Landessprachen verfasst und zwischen dem 1.1 und 31.12 des jeweiligen Wettbwerebsjahres gesendet worden sein.
Artikel 7
Der Stiftungsrat setzt die jeweiligen Eingabefristen fest und schreibt die Preissummen sowie die Teilnahmebedingungen in geeigneter Form aus. Die Jurys überprüfen die eingereichten Arbeiten sprachgetrennt daraufhin, ob sie die Voraussetzungen gemäss Stiftungszweck erfüllen. Arbeiten, die diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, werden von den Jurys zurückgewiesen. Über Zweifelsfälle entscheiden sie gemäss Artikel 8 dieses Reglements.
Artikel 8
Das Prüfungs- und Bewertungsverfahren wird wie folgt festgelegt:
